Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Gegenstand des Vertrages

Der Vertrag bezieht sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle Rechtsgeschäfte zwischen Timo Lübke Einzelunternehmer (im Folgenden “Agentur” genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden “Kunde” genannt) gelten. Die Agentur akzeptiert nur abweichende Bedingungen des Kunden nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung.

Alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden für die Ausführung eines Auftrags müssen schriftlich vereinbart werden. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Die Agentur bietet Dienstleistungen im Bereich Print- und Mediadesign an. Eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

Der Vertrag umfasst neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen auch das vom Kunden der Agentur ausgehändigte Briefing als Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil. Wenn das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt wird, erstellt die Agentur innerhalb von 5 Werktagen ein verbindliches Re-Briefing, das dem Kunden übergeben wird. Wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht, wird es verbindlicher Vertragsbestandteil.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Agentur, auch wenn dadurch wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

Der Kunde erwirbt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die einfachen Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Diese Übertragung der einfachen Nutzungsrechte gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind durch das Urheberrechtsgesetz als persönliche geistige Schöpfungen geschützt, auch wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Die Agentur kann die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren, es sei denn, dies wird durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen.

Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

4. Vergütung

Die im Vertrag vereinbarte Vergütung gilt. Wenn nicht anders vertraglich geregelt, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine hat die Agentur ohne weitere Mahnung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Wenn die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum erfolgt, kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

Wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern oder der Kunde Änderungen oder Abbrüche von Aufträgen oder Arbeiten veranlasst, muss er der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten erstatten und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

Wenn der Kunde vor Beginn des Projekts von einem Auftrag zurücktritt, berechnet die Agentur dem Kunden Stornogebühren in folgenden Prozentsätzen des ursprünglich vertraglich geregelten Honorars: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrags 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrags 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrags 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

Im Preis sind zwei Korrekturdurchläufe inklusive. Für jeder weitere Korrektur wird der Agenturstundensatz von 80 EUR /h netto innerhalb der Geschäftszeiten berechnet. Es gelten folgende Geschäftszeiten: Werktags Montag – Freitag 09.00 Uhr – 19.00 Uhr. Für Express- bzw. Terminarbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten sowie an Wochenenden, werden auf den jeweiligen Preis Zuschläge in Höhe von 25% erhoben. Bei Stundenvergütung erhöht sich der Agenturstundensatz auf 100 EUR /h netto. Als Express- bzw. Terminarbeit gelten insbesondere auch Aufträge die während der regulären Geschäftszeiten erteilt und in der Terminausführung bzw. Abgabe ebenfalls in den Geschäftszeiten am folgenden Werktag enden und nicht während der regulären Geschäftszeit zu realisieren sind.

Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5. Zusatzleistungen

Unter bestimmten Umständen kann es zu unerwartetem Mehraufwand kommen, der eine vorherige Absprache und möglicherweise eine zusätzliche Vergütung erfordert.

6. Vertraulichkeit der Agentur

Im Rahmen eines Auftrags ist die Agentur dazu verpflichtet, alle Informationen, die sie vom Kunden erhält, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter und Dritte, die von der Agentur hinzugezogen werden. Absolute Geheimhaltung ist hierbei oberstes Gebot.

7. Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt der Agentur alle benötigten Daten und Unterlagen für die Durchführung des Projekts kostenlos zur Verfügung. Die Agentur behandelt diese Unterlagen sorgfältig, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und nutzt sie nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags. Nach Abschluss des Auftrags werden die Unterlagen an den Kunden zurückgegeben.

Der Kunde darf im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt keine Aufträge an andere Agenturen oder Dienstleister vergeben, es sei denn, er hat zuvor Rücksprache mit der Agentur gehalten und ihr Einverständnis eingeholt.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass diese Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wenn die Agentur dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat, der Kunde jedoch ausdrücklich darauf besteht, diese Maßnahmen durchzuführen, stellt der Kunde die Agentur von Ansprüchen Dritter frei. Die Agentur muss solche Bedenken unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anmelden. Wenn die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich hält, trägt der Kunde nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür.

Die Agentur haftet nicht für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden, die in den Werbemaßnahmen enthalten sind. Die Agentur haftet auch nicht für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Ideen, Anregungen, Vorschlägen, Konzeptionen und Entwürfen, die im Rahmen des Auftrags geliefert werden.

Der Kunde hat die von AS gelieferten Arbeiten und Leistungen sofort nach Erhalt zu überprüfen. Spätestens innerhalb von drei Werktagen muss er eventuelle Mängel entdecken und diese unverzüglich rügen. Wenn der Kunde die Überprüfung oder Mängelanzeige nicht unverzüglich durchführt, kann er keine Ansprüche geltend machen.

Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur ist auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt, beschränkt. Wenn sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten ergibt, ist die Haftung der

9. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, alle anfallenden Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die Gema zu entrichten. Wenn die Agentur diese Gebühren vorausbezahlt, muss der Kunde diese der Agentur gegen Nachweis erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Vergabe von Aufträgen im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf nicht von der Agenturrechnung abgezogen werden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht verantwortlich.

10. Leistungen Dritter

Freie Mitarbeiter oder Dritte, die von der Agentur eingesetzt werden, gelten als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Auftrags weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen, ohne die Mitwirkung der Agentur.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur erstellt werden, verbleiben bei der Agentur. Der Kunde hat kein Recht auf Herausgabe dieser Unterlagen und Daten. Die Agentur schuldet dem Kunden die vereinbarte Leistung und das vereinbarte Honorar, jedoch nicht die Zwischenschritte wie Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten usw., die zu diesem Ergebnis führen.

12. Media-Planung und Media-Durchführung

Die Agentur besorgt beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Die Agentur schuldet dem Kunden durch diese Leistungen keinen bestimmten werblichen Erfolg.

Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Kunden bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Die Agentur haftet nicht für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

13 Vertragsdauer und Kündigungsfristen Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, wird er wirksam und gilt für die im Vertrag angegebene Vertragslaufzeit. Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch jederzeit möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Vertrag vor Beginn des Projekts kann die Agentur Stornogebühren in folgender Höhe vom Honorar verlangen: Bis 6 Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab 6 Monaten bis 3 Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab 3 Monaten bis 3 Wochen vor Beginn des Auftrages g 50%, ab 3 Wochen bis 1 Woche vor Beginn des Auftrages 80%, und ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags 100%. Es ist wichtig, dass der Kunde bei einem eventuellen Rücktritt vom Vertrag diese Stornogebühren berücksichtigt.

14. Streitigkeiten Falls es während oder nach Abschluss eines Auftrags zu Streitigkeiten bezüglich des Projekts kommt, muss vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchlaufen werden. Wenn es um Fragen der Qualitätsbeurteilung oder der Honorierung geht, werden externe Gutachten erstellt, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten für die Gutachten werden von Kunden und Agentur geteilt.

15. Schlussbestimmungen Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Kunden ist nicht gestattet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.